Dr. Annette vom Schloß

Geschäftsführerin Tierseuchenkasse, Landwirtschaftskammer NRW
Informationen aus der Tierseuchenkasse NRW

Das Tiergesundheitsgesetz des Bundes regelt die Aufgaben der Tierseuchenkassen in Deutschland allgemein. Spezifiziert werden diese Aufgaben für jedes Bundesland durch die Vorschriften der zuständigen Landesbehörden, die zusätzlich entsprechende Verwaltungsvorgaben machen.

Aufgaben der Tierseuchenkasse nach Bundesrecht sind die Erhebung von Beiträgen und die Leistungsauszahlung (Entschädigung) im Seuchenfall. Nach Landesrecht können neben den Entschädigungen auch Beihilfen, das sind freiwillige Leistungen der Tierseuchenkasse, gezahlt werden.

Die Tierseuchenkasse NRW unterhält u. a. für die Tierart Bienen eine eigene Tierartenkasse, die sogenannte Bienenkasse. Nicht jedes Bundesland hat eine Bienenkasse eingerichtet.

Das Umweltministerium in Düsseldorf hat bereits 2001 die Tierseuchenkasse angewiesen eine Bienenkasse einzurichten, weil die ökologische und volkswirtschaftliche Bedeutung einer gesunden Bienenhaltung von außerordentlicher Bedeutung ist.

Der Grundgedanke war, dass die volkswirtschaftliche Bedeutung von Honigbienen nicht nur alleine im Honigertrag sondern vielmehr in der Bestäubungsleistung liegt. Da die Bienen nicht nur für einen wichtigen Beitrag in der Landwirtschaft sondern auch für den Erhalt der Vielfalt in der Natur sorgen, hat die Förderung der Bienengesundheit neben der landwirtschaftlichen auch eine gesellschaftspolitische Bedeutung.

Die Imkerinnen und Imker in NRW sind verpflichtet jährlich zum 01.01. ihre Völkerzahlen zu melden, seit 2017 den zu erwartenden Höchstbesatz für das kommende Jahr. Damit wird abgesichert, dass alle Bienenvölker versichert sind, und die Finanzkraft der Bienenkasse erhalten bleibt.

Damit im Seuchenfall die Kosten von der Tierseuchenkasse übernommen werden können, ist die fristgerechte Abgabe der jährlichen Meldung bis zum 31.01. ebenso wichtig, wie die fristgerechte Zahlung der Beiträge nachdem der Beitragsbescheid versendet wurde.

Mit der Einrichtung der Bienenkasse in NRW konnten Beihilfemaßnahmen, zur Unterstützung der Imkerinnen und Imker eingerichtet werden. Dies ist in Bundesländern ohne Bienenkasse nicht möglich.

Die Tierseuchenkasse NRW zahlt neben den gesetzlich erforderlichen Entschädigungsleistungen erhebliche Beihilfen für:

die Kosten der Untersuchungen von Futterkranzproben,

Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen, die im Rahmen der Faulbrutbekämpfung vom Veterinäramt angeordnet werden,

Maßnahmen zur Früherkennung von Bienenseuchen (Untersuchungs- und Beratungsleistungen) u. a.

Diese Kosten müssten ohne Beihilfen der Tierseuchenkasse vom Tierhalter getragen werden.

Die Leistungen verbessern die Bienengesundheit erheblich und haben dafür gesorgt, dass die Zahl der Faulbrutfälle in den letzten 15 – 20 Jahren von mehreren hundert pro Jahr auf zwanzig bis dreißig Fälle in NRW zurückgegangen ist.

Des Weiteren ist zu erwähnen, dass die Beihilfen in den letzten 10 Jahren zu ca. 50% aus Landesmitteln finanziert wurden, so dass die Imkerinnen und Imker eine hochwertige Leistung erhalten und aufgrund der Verträge und der Landesbeteiligung erhebliche Kosten einsparen.

Dies spiegelt sich in einem geringen Jahresbeitrag wider.